Zudem geht aus seinen früheren Aussagen hervor, dass er auch noch nach dem Kreisel in Busslingen, also kurz vor seinem Überholmanöver, Nebel – wenn zufolge ihm auch nur ganz wenig – wahrgenommen hat (UA act. 484). Würden die LED-Nebelrück- leuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs – wie vom Beschuldigten behauptet – bewirken, dass er in der Nacht alles nur noch schwarz sehe, erscheint es nicht schlüssig, dass der Beschuldigte bis kurz vor dem Überholmanöver, als er den Nebelrückleuchten des Fahrzeugs des Ehepaars I. und J.___