dieser Jahreszeit und zu dieser Uhrzeit mit Nebel zu rechnen war (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), was dem ortskundigen Beschuldigten (UA act. 406; GA act. 67; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 32) bekannt sein musste. Zudem geht aus seinen früheren Aussagen hervor, dass er auch noch nach dem Kreisel in Busslingen, also kurz vor seinem Überholmanöver, Nebel – wenn zufolge ihm auch nur ganz wenig – wahrgenommen hat (UA act.