der Beschuldigte den dichten Nebel überhaupt nicht bemerkt haben könnte. Der Beschuldigte hatte gemäss seinen Aussagen auf seiner Fahrt bereits vom Achenberg hinunter (UA act. 406, 416; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25 f.) sowie auch in Oberrohrdorf (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26; UA act. 417, 484), als das Fahrzeug des Ehepaars I. und J._____ vor ihm hergefahren ist, Nebel bemerkt. Das vor ihm fahrende Fahrzeug hat darauf zwischen Oberrohrdorf und Busslingen die Nebelleuchten eingeschaltet und ist mit deutlich reduziertem Tempo gefahren, was für den Beschuldigten bereits ein klares Zeichen für weiterbestehenden Nebel gewesen sein musste.