Durch den Wald hinunter, wo es «sowieso nicht gross Nebel» habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26) bzw. «praktisch keinen Nebel» gehabt habe (UA act. 480), habe man [wegen der hinteren Nebelleuchte] die Bremslichter kaum gesehen, als das vorausfahrende Fahrzeug gebremst habe. Beim Kreisel in Busslingen hätten die Strassenlaternen geleuchtet. Er habe «nicht bewusst» (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26) bzw. beim Verlassen des Kreisverkehrs «ganz leicht» (GA act. 69) Nebel gesehen. Nach dem Kreisel sei das Auto vor ihm sehr langsam gefahren (UA act. 480; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26), aber Nebel habe er «praktisch nicht» gesehen (UA act.