308 ff.) befunden haben kann und daher unter normalen Sichtverhältnissen für den Beschuldigten hätte sichtbar sein müssen (UA act. 321 Ziff. 4.1.6), lassen die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau, wonach sie das Licht des Motorrads erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen haben, ebenfalls keinen anderen Schluss zu, als dass die Sicht zum Zeitpunkt des Überholmanövers massiv eingeschränkt war. -8-