417, 422, 435 f., 481, 490; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26), gesehen. Da sich der mit Abblendlicht entgegenkommende Motorradfahrer (UA act. 215, 246, 320) gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten von L._____ der M._____ AG vom 14. Februar 2023 beim Beginn des Überholmanövers des Beschuldigten nicht mehr in der leichten Senke der ansonsten geraden und übersichtlichen Strasse (vgl. UA act. 308 ff.) befunden haben kann und daher unter normalen Sichtverhältnissen für den Beschuldigten hätte sichtbar sein müssen (UA act.