Anhand der von I._____ und J._____ geschilderten Massnahmen (deutlich reduzierte Geschwindigkeit, Nebellampen, Versuche mit Volllicht, Orientierung mit Strasseninsel und Bodenmarkierung) sowie des Umstands, dass sie das Licht des entgegenkommenden Motorrads erst wenige Meter vor der Kollision bzw. gar nicht wahrgenommen haben, erweisen sich ihre Angaben zur eingeschränkten Sicht ohne Weiteres als schlüssig. Die durch den Nebel massiv eingeschränkte Sicht wird auch durch die Aussagen des Polizisten K._____, der mit seinem Kollegen nur wenige Minuten nach dem Unfall, um 23:52 Uhr, am Unfallort eingetroffen war (UA act. 218), bestätigt.