Bei Nebel schaue sie jeweils auf den rechten Strassenrand. Sie sei deshalb auf den weissen Streifen am Rand konzentriert gewesen und habe weder das überholende Fahrzeug noch das Motorrad vor der Kollision wahrgenommen. Die Sichtdistanz schätzte sie auf die Länge ihres Grundstücks, ca. 25 bis 30 Meter (UA act. 519 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 ff.). -7-