Die Sicht habe etwa 30 Meter betragen. Als er auf der geraden Strecke gewesen sei, habe er dann im Seitenspiegel gesehen, dass das Auto ihn überhole. Gleichzeitig, innerhalb einer gefühlten Sekunde, habe er höchstens 10 Meter vor sich das viereckige Licht des Motorrads wahrgenommen und dann habe es einen Knall gegeben (UA act. 508 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat I._____ den Hergang übereinstimmend geschildert. Er hat ausgesagt, dass etwa auf halber Strecke zwischen Oberrohrdorf und Busslingen dichter Nebel aufgetreten sei und er aufgrund dessen die Nebelleuchten vorne und hinten eingeschaltet habe und mit geschätzt 30 km/h gefahren sei.