Der Unfall hat sich nachts um ca. 23:45 Uhr auf einem unbeleuchteten Strassenabschnitt ereignet (Untersuchungsakten [UA] act. 197). Die Zeugen I._____ und J._____, die sich im Fahrzeug vor dem Beschuldigten befunden haben, haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass zum Unfallzeitpunkt dichter Nebel («stockdicht», «sehr dick», «dickster Nebel», 7 bis 8 auf einer Skala von 1 bis 10; UA act. 510, 519; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 9) geherrscht und die Sichtdistanz etwa 30 Meter betragen habe (UA act. 508, 521; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12).