2.5. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten sowie die Aufnahmen von der Unfallstelle ist für das Obergericht erstellt, dass die Sicht durch dichten Nebel und Dunkelheit massiv eingeschränkt und es dadurch unmöglich war, die für ein Überholen nötige Strecke zu überblicken und rechtzeitig auf Gegenverkehr zu reagieren, als der Beschuldigte sein Überholmanöver vorgenommen hat.