235 E. 1b). Das Überholen – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Entsprechend handelt es sich bei den Verkehrsregeln zum Überholen um elementare Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Waghalsig meint in diesem Zusammenhang nicht nur gewagt, sondern geradezu unsinnig. Infrage kommen dabei in erster Linie Überholmanöver, die ohne ausreichende Sicht oder bei nahendem Gegenverkehr erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 mit Hinweisen).