2.3.2. Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, u.a. namentlich durch waghalsiges Überholen.