Er habe in Künten ein Licht gesehen und aufgrund der LED-Nebel- rückleuchten des vor ihm fahrenden Fahrzeugs sowie seiner künstlichen Augenlinsen (Intraokularlinsen) den Nebel nicht gesehen, sondern nur schwarz gesehen. Er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, den er auch bei pflichtgemässer Vorsicht nicht hätte vermeiden können (Plädoyer Berufungsverhandlung; Berufungserklärung S. 3 ff.). 2.3. 2.3.1. Der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft.