Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie der (fahrlässigen) groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei davon ausgegangen, dass die gesamte Strecke bis nach Künten frei sei. Er habe in Künten ein Licht gesehen und aufgrund der LED-Nebel- rückleuchten des vor ihm fahrenden Fahrzeugs sowie seiner künstlichen Augenlinsen (Intraokularlinsen) den Nebel nicht gesehen, sondern nur schwarz gesehen.