__ kollidiert, der infolgedessen auf der Unfallstelle verstorben sei. Der Beschuldigte habe das Überholmanöver wissentlich und willentlich vorgenommen, habe wissen müssen, dass er ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht bzw. nicht rechtzeitig sehen würde und eine Frontalkollision mit Schwerverletzten oder Toten unvermeidbar sei, und habe dies in Kauf genommen. Durch sein Verhalten habe er nebst dem bei der Kollision verstorbenen H._____ auch seine Beifahrerin und die Insassen des vorausfahrenden Personenwagens konkret gefährdet.