3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 20. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Oktober 2025 statt. Der Beschuldigte ergänzte seine Berufungsanträge dahingehend als die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren um Fr. 476.25 zu erhöhen sei. Zudem stellte er einen neuen Beweisantrag. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anschlussberufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Das Obergericht zieht in Erwägung: