Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2025.101 (ST.2024.192; StA.2022.9559) Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Privatklägerin 1 A._____, […] Privatkläger 2 B._____, […] Privatkläger 3 C._____, […] Privatklägerin 4 D._____, […] Privatkläger 5 E._____, […] alle Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Volker Pribnow, […] Beschuldigter F._____, geboren am tt.mm.1951, von Gossau ZH, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder, […] Gegenstand Vorsätzliche Tötung, qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 22. August 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen (eventual)vorsätzlicher, eventualiter fahrlässiger Tötung, sowie qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln. 2. Mit Urteil vom 28. Januar 2025 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten der (eventual)vorsätzlichen Tötung sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 8. April 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei er der fahrlässi- gen Tötung sowie der (fahrlässigen) groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen. Zudem stellte er den Beweisantrag, es sei ein augenärztliches oder polydisziplinäres Gutachten zur Einschränkung der Seh- bzw. Wahrnehmungsfähigkeit eines Kataraktlinsenträgers durch LED- Rückleuchten eines vorausfahrenden Fahrzeugs einzuholen sowie seine Ehefrau G._____ zu befragen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 20. Mai 2025 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 21. Oktober 2025 statt. Der Beschul- digte ergänzte seine Berufungsanträge dahingehend als die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren um Fr. 476.25 zu erhöhen sei. Zudem stellte er einen neuen Beweisantrag. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. Die Staats- anwaltschaft hielt an ihren Anschlussberufungsanträgen fest und beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Hauptanklage zusammengefasst vorge- worfen, er habe am 26. November 2022 um ca. 23:45 Uhr mit seinem Personenwagen Toyota Land Cruiser, AG aaa, ausserorts auf der Land- strasse in Remetschwil trotz massiv eingeschränkter Sicht wegen sehr dichten Nebels und Dunkelheit ein Überholmanöver auf der Gegen- fahrbahn vorgenommen und sei dabei frontal mit dem korrekt fahrenden Motorradfahrer H._____ kollidiert, der infolgedessen auf der Unfallstelle verstorben sei. Der Beschuldigte habe das Überholmanöver wissentlich und willentlich vorgenommen, habe wissen müssen, dass er ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht bzw. nicht rechtzeitig sehen würde und eine Frontalkollision mit Schwerverletzten oder Toten unvermeidbar sei, und habe dies in Kauf genommen. Durch sein Verhalten habe er nebst dem bei der Kollision verstorbenen H._____ auch seine Beifahrerin und die Insassen des vorausfahrenden Personenwagens konkret gefährdet. 2.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB sowie der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB sowie der (fahrlässigen) groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Er macht im Wesentlichen geltend, er sei davon ausgegangen, dass die gesamte Strecke bis nach Künten frei sei. Er habe in Künten ein Licht gesehen und aufgrund der LED-Nebel- rückleuchten des vor ihm fahrenden Fahrzeugs sowie seiner künstlichen Augenlinsen (Intraokularlinsen) den Nebel nicht gesehen, sondern nur schwarz gesehen. Er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, den er auch bei pflichtgemässer Vorsicht nicht hätte vermeiden können (Plädoyer Berufungsverhandlung; Berufungserklärung S. 3 ff.). 2.3. 2.3.1. Der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, Eventualvorsatz). Nach ständiger Recht- -4- sprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 2.2, je mit Hinweisen). Da ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden droht, darf nicht leichthin angenommen werden, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut (BGE 130 IV 58 E. 9.1). Im Strassenverkehr kann daher nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). 2.3.2. Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwer- verletzten oder Todesopfern eingeht, u.a. namentlich durch waghalsiges Überholen. Überholen ist gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegen- kommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV -5- 235 E. 1b). Das Überholen – insbesondere auf Strassen mit Gegenverkehr – gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1). Entsprechend handelt es sich bei den Verkehrsregeln zum Überholen um elementare Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Waghalsig meint in diesem Zusammenhang nicht nur gewagt, sondern geradezu unsinnig. Infrage kommen dabei in erster Linie Überholmanöver, die ohne ausreichende Sicht oder bei nahendem Gegenverkehr erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 26. November 2022 um ca. 23:45 Uhr mit seinem Toyota Land Cruiser, AG aaa, ausserorts auf der Landstrasse in Remetschwil beim Ortsausgang von Busslingen auf 75 bis 81 km/h beschleunigt und zum Überholen des vor ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h fahrenden Personenwagens von I._____ angesetzt hat, worauf er ungefähr auf gleicher Höhe zum Fahrzeug von I._____ auf der Gegenfahrbahn mit dem mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 42 km/h auf seinem Motorrad entgegenkommenden H._____ kollidiert ist und H._____ an den durch die Kollision erlittenen Verletzungen auf der Unfallstelle verstorben ist. 2.5. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten sowie die Aufnahmen von der Unfallstelle ist für das Obergericht erstellt, dass die Sicht durch dichten Nebel und Dunkelheit massiv eingeschränkt und es dadurch unmöglich war, die für ein Überholen nötige Strecke zu überblicken und rechtzeitig auf Gegenverkehr zu reagieren, als der Beschuldigte sein Überholmanöver vorgenommen hat. Der Unfall hat sich nachts um ca. 23:45 Uhr auf einem unbeleuchteten Strassenabschnitt ereignet (Untersuchungsakten [UA] act. 197). Die Zeugen I._____ und J._____, die sich im Fahrzeug vor dem Beschuldigten befunden haben, haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass zum Unfallzeitpunkt dichter Nebel («stockdicht», «sehr dick», «dickster Nebel», 7 bis 8 auf einer Skala von 1 bis 10; UA act. 510, 519; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 9) geherrscht und die Sichtdistanz etwa 30 Meter betragen habe (UA act. 508, 521; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). I._____ hat anlässlich seiner Einvernahme vom 29. November 2022 geschildert, er habe, nachdem er nach dem Kreisel in Oberrohrdorf in dichten Nebel gefahren sei, die automatischen Fernlichter seines Fahrzeugs ausgeschaltet und stattdessen die Nebel- -6- leuchten vorne und hinten eingeschaltet, weil es wegen des Nebels «zurückgeblendet» habe. Er sei dann konzentriert und mit angepasster Geschwindigkeit nach Busslingen hinuntergefahren, wobei das hinter ihm fahrende Fahrzeug [des Beschuldigten] ihm zweimal eine Lichthupe gegeben habe. Nach dem Kreisel in Busslingen sei er, «so gut wie man im dicken Nebel fahren könne», in Richtung Künten gefahren und habe erneut ausprobiert, ob sich mit dem Fernlicht die Sicht verbessere, was nicht der Fall gewesen sei, weshalb er weiter mit Abblend- und Nebellicht gefahren sei. Er habe gewusst, dass sich ausgangs Busslingen eine Verkehrsinsel in der Strassenmitte befinde und habe darauf gewartet, um zu wissen, wo auf der Strecke er ungefähr sei. Er habe sich nicht auf seine Geschwindig- keit geachtet, sondern sei so gefahren, wie es im dicken Nebel gegangen sei. Geschätzt seien es 30 bis 40 km/h gewesen. Die Sicht habe etwa 30 Meter betragen. Als er auf der geraden Strecke gewesen sei, habe er dann im Seitenspiegel gesehen, dass das Auto ihn überhole. Gleichzeitig, innerhalb einer gefühlten Sekunde, habe er höchstens 10 Meter vor sich das viereckige Licht des Motorrads wahrgenommen und dann habe es einen Knall gegeben (UA act. 508 ff.). Anlässlich der Berufungs- verhandlung hat I._____ den Hergang übereinstimmend geschildert. Er hat ausgesagt, dass etwa auf halber Strecke zwischen Oberrohrdorf und Busslingen dichter Nebel aufgetreten sei und er aufgrund dessen die Nebelleuchten vorne und hinten eingeschaltet habe und mit geschätzt 30 km/h gefahren sei. Das Auto hinter ihm habe zweimal die Lichthupe betätigt und er habe sich gefragt, weshalb. Vielleicht sei er diesem zu langsam gefahren, aber er sei so schnell gefahren, wie man gekonnt habe. Nach dem Kreisel in Busslingen habe man im Nebel nur noch den Strich am rechten Strassenrand gesehen. Er habe das Volllicht eingeschaltet, um zu schauen, ob sich seine Sicht dadurch verbessere, aber es habe geblendet, weshalb er das Volllicht wieder ausgeschaltet habe. Er habe gewusst, dass man nach dem Mittelstreifen ab der Ende-Tempo-50-Tafel dann schneller fahren könnte, aber er habe nicht schneller fahren können. Er sei auf den rechten Strassenrand konzentriert gewesen und habe dann realisiert, dass das hinter ihm fahrende Auto ihn überhole. Fast gleichzeitig, innerhalb von ein oder zwei Sekunden, habe er vorne ein viereckiges Licht gesehen und dann habe es neben ihm einen lauten Knall gegeben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). J._____, die sich auf dem Beifahrersitz befunden hat, hat ebenfalls ausgesagt, der dichte Nebel habe zwischen Oberrohrdorf und Busslingen begonnen. Ihr Ehemann habe kurz nach dem Kreisel in Busslingen das Volllicht eingeschaltet und wieder ausgeschaltet, weil es geblendet habe und sie noch weniger als mit den Nebelleuchten gesehen hätten. Kurz darauf habe es «geklöpft». Bei Nebel schaue sie jeweils auf den rechten Strassenrand. Sie sei deshalb auf den weissen Streifen am Rand konzentriert gewesen und habe weder das überholende Fahrzeug noch das Motorrad vor der Kollision wahrgenommen. Die Sichtdistanz schätzte sie auf die Länge ihres Grundstücks, ca. 25 bis 30 Meter (UA act. 519 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 ff.). -7- Anhand der von I._____ und J._____ geschilderten Massnahmen (deutlich reduzierte Geschwindigkeit, Nebellampen, Versuche mit Volllicht, Orientie- rung mit Strasseninsel und Bodenmarkierung) sowie des Umstands, dass sie das Licht des entgegenkommenden Motorrads erst wenige Meter vor der Kollision bzw. gar nicht wahrgenommen haben, erweisen sich ihre Angaben zur eingeschränkten Sicht ohne Weiteres als schlüssig. Die durch den Nebel massiv eingeschränkte Sicht wird auch durch die Aussagen des Polizisten K._____, der mit seinem Kollegen nur wenige Minuten nach dem Unfall, um 23:52 Uhr, am Unfallort eingetroffen war (UA act. 218), bestätigt. Er hat anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor Vorinstanz ausgesagt, auf der Fahrt vom Posten in Niederrohrdorf bis zum Unfallort sei es durchgehend extrem neblig gewesen. Die Sichtverhältnisse seien sehr schlecht gewesen und sie seien innerorts auf der Landstrasse in Remetschwil höchstens mit 60 km/h gefahren, obwohl sie in solchen Notfällen normalerweise schneller fahren würden. Mehr sei einfach nicht gegangen, da es ansonsten zu gefährlich gewesen wäre. Lichter habe man auf eine Distanz von etwa 100 Meter gesehen, unbeleuchtete Dinge geschätzt auf etwa 30 bis 35 Meter (Gerichtsakten [GA] act. 53 f.). Der dichte Nebel ist zudem auch durch die Dashcam-Aufnahmen der um 23:56 Uhr bzw. 23:57 Uhr am Unfallort eingetroffenen zweiten und dritten Polizeipatrouille (UA act. 259 ff.) und die zwischen 00:05 Uhr und 00:10 Uhr aufgenommenen Fotos der Unfallstelle (UA act. 210 ff.) dokumentiert. Weiter haben sowohl der Beschuldigte als auch seine als Zeugin befragte Ehefrau, G._____, die sich beim Unfall auf dem Beifahrersitz des Toyota Land Cruiser befand, zwar behauptet, es habe keinen oder nur wenig Nebel gehabt bzw. sie hätten keinen Nebel wahrgenommen (UA act. 420, 438 f., 480, 484, 530 f.; GA act. 69; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16, 19, 26, 28), jedoch ebenfalls ausgesagt, sie hätten das Licht des Motorrads erst unmittelbar vor der Kollision, «innerhalb der Sekunde, als es knallte» (UA act. 532, vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16) bzw. etwa 10 Meter vor sich und Millisekunden vor dem Knall (UA act. 417, 422, 435 f., 481, 490; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26), gesehen. Da sich der mit Abblendlicht entgegenkommende Motorradfahrer (UA act. 215, 246, 320) gemäss dem verkehrstechnischen Gutachten von L._____ der M._____ AG vom 14. Februar 2023 beim Beginn des Überholmanövers des Beschuldigten nicht mehr in der leichten Senke der ansonsten geraden und übersichtlichen Strasse (vgl. UA act. 308 ff.) befunden haben kann und daher unter normalen Sichtverhältnissen für den Beschuldigten hätte sichtbar sein müssen (UA act. 321 Ziff. 4.1.6), lassen die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau, wonach sie das Licht des Motorrads erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen haben, ebenfalls keinen anderen Schluss zu, als dass die Sicht zum Zeitpunkt des Überholmanö- vers massiv eingeschränkt war. -8- 2.6. Der Beschuldigte hat ausgesagt, auf seiner Fahrt habe es vom Achenberg hinunter in Richtung Endingen ein wenig Nebel gehabt und das Höhtal hinunter nach Ennetbaden habe man dann eine klare Sicht auf Baden gehabt (UA act. 406, 416; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25 f.). In Oberrohrdorf beim Kreisel hinunter nach Busslingen, als er das Auto des Ehepaars I. und J._____ vor sich gehabt habe, sei «vielleicht ein wenig Nebel» vorhanden gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26; «ganz schwacher Nebel» UA act. 484; «auf der Skala eine 2» UA act. 417; vgl. GA act. 68). Das vor ihm fahrende Auto habe die Nebelleuchten eingeschaltet und die hinteren Nebelleuchten hätten so stark geblendet, dass er zweimal die Lichthupe betätigt habe, weil er gedacht habe, dass der Fahrer die Nebelleuchten dann ausschalte. Sie seien aber nicht ausgeschaltet worden und er sei ihm mit mehr Abstand hinterhergefahren (UA act. 417, 480; GA act. 68; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Durch den Wald hinunter, wo es «sowieso nicht gross Nebel» habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26) bzw. «praktisch keinen Nebel» gehabt habe (UA act. 480), habe man [wegen der hinteren Nebelleuchte] die Bremslichter kaum gesehen, als das vorausfahrende Fahrzeug gebremst habe. Beim Kreisel in Busslingen hätten die Strassenlaternen geleuchtet. Er habe «nicht bewusst» (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26) bzw. beim Verlassen des Kreisverkehrs «ganz leicht» (GA act. 69) Nebel gesehen. Nach dem Kreisel sei das Auto vor ihm sehr langsam gefahren (UA act. 480; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26), aber Nebel habe er «praktisch nicht» gesehen (UA act. 480). Der Strasse entlang habe er drei bis fünf (UA act. 480; GA act. 70) bzw. vier bis fünf (UA act. 407, 412) Randleitpfosten gesehen. Nach der Rechtskurve bei der Ende-Tempo-50-Tafel habe es «ganz wenig Nebel» gehabt (UA act. 484). Er habe dann in Künten ein weisses Licht gesehen und sonst sei alles dunkel gewesen, weshalb er das Gefühl gehabt habe, die Strasse sei frei (UA act. 406, 417, 421, 480; GA act. 70; Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 26). Er habe daraufhin beschleunigt und als er ungefähr auf der Höhe des anderen Fahrzeugs gewesen sei, habe er ca. 10 Meter vor sich das Licht des Motorradfahrers gesehen und es sei zur Kollision gekommen (UA act. 407 f., 417, 422, 480 f.; GA act. 71 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 26). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er wisse nun, dass die – durch seine Kataraktoperation noch verstärkte – Blendung durch die hellen LED-Nebelrückleuchten des vorausfahrenden Audis des Ehepaars I. und J._____ eine Verwirrung des Gehirns verursacht habe, sodass er den Nebel nicht gesehen, sondern nur schwarz gesehen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28 ff.). Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er habe den Nebel aufgrund einer Sinnestäuschung, angeblich verursacht durch die LED-Nebelrückleuchten des bis zum Überholmanöver vor ihm fahrenden Fahrzeugs, nicht wahrgenommen. Es ist ausgeschlossen, dass -9- der Beschuldigte den dichten Nebel überhaupt nicht bemerkt haben könnte. Der Beschuldigte hatte gemäss seinen Aussagen auf seiner Fahrt bereits vom Achenberg hinunter (UA act. 406, 416; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 25 f.) sowie auch in Oberrohrdorf (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 26; UA act. 417, 484), als das Fahrzeug des Ehepaars I. und J._____ vor ihm hergefahren ist, Nebel bemerkt. Das vor ihm fahrende Fahrzeug hat darauf zwischen Oberrohrdorf und Busslingen die Nebel- leuchten eingeschaltet und ist mit deutlich reduziertem Tempo gefahren, was für den Beschuldigten bereits ein klares Zeichen für weiterbestehen- den Nebel gewesen sein musste. Spätestens aber, als das vor ihm fahrende Fahrzeug auch auf sein zweimaliges Lichthupen hin seine Beleuchtung und Fahrweise nicht verändert hat und mit eingeschalteten Nebelleuchten und deutlich reduziertem Tempo weitergefahren ist, musste für ihn erkennbar sein, dass es sich dabei nicht um ein Versehen handelt und Nebel herrscht, zumal er in einem Gebiet unterwegs war, in dem in dieser Jahreszeit und zu dieser Uhrzeit mit Nebel zu rechnen war (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), was dem ortskundigen Beschuldigten (UA act. 406; GA act. 67; vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 32) bekannt sein musste. Zudem geht aus seinen früheren Aussagen hervor, dass er auch noch nach dem Kreisel in Busslingen, also kurz vor seinem Überholmanöver, Nebel – wenn zufolge ihm auch nur ganz wenig – wahrgenommen hat (UA act. 484). Würden die LED-Nebelrück- leuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs – wie vom Beschuldigten behauptet – bewirken, dass er in der Nacht alles nur noch schwarz sehe, erscheint es nicht schlüssig, dass der Beschuldigte bis kurz vor dem Überholmanöver, als er den Nebelrückleuchten des Fahrzeugs des Ehepaars I. und J._____ bereits eine Weile ausgesetzt war, dennoch Nebel gesehen hat, zumal die Sinnestäuschung dem Beschuldigten zufolge bereits nach wenigen Sekunden eintrete (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 30). Weiter lässt sich auch nicht schlüssig erklären, wie der Beschuldigte, wenn er anstatt des dichten Nebels nur schwarz gesehen hat, dennoch nach eigenen Angaben ein Licht in einer Entfernung von mehr als 1.5 Kilometern (vgl. UA act. 311) und drei bis fünf Randleitpfosten gesehen haben will, trotzdem jedoch das Licht des entgegenkommenden Motorradfahrers erst unmittelbar vor der Kollision gesehen hat. Damit und vor dem Hintergrund, dass die Sichtweite aufgrund des dichten Nebels lediglich ca. 30 Meter betragen hat (siehe E. 2.5) sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er drei bis fünf Randleitpfosten sowie ein Licht in Künten gesehen habe und den Nebel nicht gesehen habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Wie viele Randleitpfosten bei Nacht, klarer Sicht und Abblendlicht von einem Fahrer gesehen werden können, ist sodann unerheblich, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten hinsichtlich einer solchen Abklärung abzuweisen ist (Art. 139 Abs. 2 StPO). - 10 - 2.7. Selbst wenn der Beschuldigte den Nebel nicht als solchen wahrgenommen hätte, wäre die Sicht zum Zeitpunkt des Überholmanövers für ihn erkennbar ungenügend gewesen: Der Beschuldigte hat ausgesagt, er kenne die Strecke und wisse, dass man ab dem Signal «Ende 50» bis nach Künten sehe. Er habe in Künten ein Licht gesehen und sei «der Meinung» gewesen bzw. habe «das Gefühl» gehabt, die Strasse bis nach Künten sei frei (UA act. 406 f., 417, 440, 480, 484, GA act. 70; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26 ff.). Zwischen Busslingen und Künten sei es stockdunkel gewesen (UA act. 420 f., 480; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Wenn er kein Licht sehe, müsse die Strasse ja frei sein (UA act. 406, 440). Er hätte nicht versucht zu überholen, wenn er die Strasse nicht gekannt und gewusst hätte, dass diese gerade nach Künten verlaufe, denn er überhole in der Nacht nicht, wenn er nicht wisse, wohin die Strasse gehe (UA act. 485). Wenn es dunkel sei, dann sehe man keine Strasse. Aber wenn man wisse, dass die Strasse gerade verlaufe und auf der anderen Seite der Strasse ein Licht sei, dann könne – ausser vielleicht einem Reh oder so etwas, was nicht beleuchtet sei – nichts im Weg sein (UA act. 485). Dass er den Motorradfahrer nicht gesehen habe, könne er sich höchstens damit erklären, dass das Licht des Motorrads nicht kräftig gewesen oder zwischen dem Licht in Künten und seinem Standort eine Nebelbank gewesen sei (UA act. 410, 424). Er habe aber kein Fernlicht machen können, denn sonst hätte er den Lenker vor ihm geblendet (UA act. 410, 417, 480). Am liebsten wäre ihm gewesen, wenn er kurz nach vorne hätte aufblenden können, damit er gesehen hätte, ob wirklich alles frei sei. Dann hätte er auch Nebel gesehen, wenn es solchen gegeben hätte oder hätte auch sonst etwas gesehen, denn wenn man Volllicht geben könne, sei es nicht dunkel (UA act. 494; vgl. GA act. 71). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass ihm bewusst gewesen ist, dass er die vor ihm liegende Strecke nicht genügend über- blicken bzw. sogar gar nicht sehen konnte, als er zum Überholen des vorausfahrenden Fahrzeugs angesetzt hat. Er hat den Strassenverlauf nicht gesehen, sondern sich einzig auf sein Erfahrungswissen, dass die Strasse gerade verlaufe, verlassen. Ob die Einschränkung seiner Sicht auf den dichten Nebel oder – wie vom Beschuldigten behauptet – auf seine künstlichen Augenlinsen zurückzuführen ist, ist letztlich nicht von Bedeutung, weshalb sich ein Gutachten dazu erübrigt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Beschuldigten habe die Einwirkung der LED- Nebelleuchten des Fahrzeugs von I._____ auf seine künstlichen Augenlinsen bewirkt, dass er den Nebel nicht gesehen und die Umgebung als schwarz wahrgenommen habe (Berufungserklärung Ziff. 1.3.3; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2). Auch bei der Wahrnehmung einer schwarzen Umgebung anstatt des grauen Nebels, wäre die Sicht zum - 11 - Zeitpunkt des Überholens für ihn erkennbar ungenügend gewesen, betrug die Sichtweite doch bloss ca. 30 Meter (siehe E. 2.5). Dasselbe gilt, soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorge- bracht hat, nach dem Kreisel in Busslingen sei die Sicht auf den weiteren Strassenverlauf durch das Fahrzeug des Ehepaars I. und J._____ versperrt gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 13). Mithin hat der Beschul- digte so oder anders «blind» überholt und sich somit bewusst dafür entschieden, nicht zu wissen, ob die zum Überholen notwendige Strecke frei ist. Entgegen seinem Vorbringen kann er sich daher nicht auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB berufen, denn wer um das Nichtwissen eines Sachverhalts weiss, kann sich nicht darauf berufen, dass dessen Verwirklichung nicht antizipierbar war, und kann sich dem- entsprechend auch nicht darüber irren («Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht»; BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Weil der Beschuldigte sich nicht vergewissert hat und sich aufgrund des dichten Nebels offensichtlich auch nicht vergewissern konnte, ob die zum Überholen benötigte Strecke frei ist, musste er damit rechnen, dass sich Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn befinden. Seine Aussage, wonach er davon ausgegangen sei, die Strecke sei frei, kann anhand der fehlenden Sicht nur als unbegründete Hoffnung gewertet werden. Er gestand denn auch ein, dass er etwas Unbeleuchtetes auf der Fahrbahn nicht gesehen hätte (UA act. 485; GA act. 71). Aufgrund der massiv eingeschränkten Sicht und der Beschleunigung seines Fahrzeugs auf 75 bis 81 km/h musste ihm bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere aber vor dem Hintergrund seiner langjährigen Erfahrung als Auto- und Motorradfahrer (UA act. 479, 493) und seiner 37-jährigen Berufstätigkeit als TCS Patrouilleur und Instruktor (UA act. 479; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23), im Rahmen der er zwischen 1.5 und 2 Millionen Kilometer gefahren sei (UA act. 491; GA act. 66; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23) und zahlreiche Crash-Tests gesehen habe (UA act. 423; GA act. 73), bewusst sein, dass weder er noch ein entgegen- kommendes Fahrzeug rechtzeitig abbremsen oder ausweichen könnten und es im Falle von Gegenverkehr unweigerlich zu einer Frontalkollision kommen würde, die tödliche Folgen haben könnte. Bei einer Sichtweite von 30 Metern lag bei den von den Beteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten zwischen dem Erkennen des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers bis zur Kollision maximal rund eine Sekunde (vgl. UA act. 322 f.) und es ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und das verkehrstechnische Gutachten denn auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte das entgegenkommende Motorrad erst derart spät erkannt hat, dass er sich zum Zeitpunkt der Kollision noch in der Reaktionsphase (1.04 Sekunden) befand, also noch nicht einmal das Bremspedal oder Lenkrad als Reaktion betätigen konnte (UA act. 317, 324, 345). Entsprechend hatte auch der entgegenkommende H._____ beim Erkennen des Fahrzeugs des Beschuldigten keine Möglichkeit mehr, die tödliche Kollision noch - 12 - abzuwenden. Dem Beschuldigten waren die möglichen Konsequenzen einer Frontalkollision bekannt. Er hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, er kenne die zahlreichen Videos des ADAC und TCS darüber, wie ein solcher Unfall ablaufe, und als es «geklöpft» habe, habe er einfach gehofft, dass der Motorradfahrer noch lebe. Bei solchen Unfällen sei aber unwahrscheinlich, dass er nicht querschnitt- gelähmt oder tot sei (GA act. 73 f.). Der Beschuldigte ist beim zum Unfall führenden Überholmanöver somit ein äusserst hohes Risiko eingegangen, das für ihn erkennbar in keiner Hinsicht mehr kalkulierbar oder dosierbar war. Der Eintritt einer Frontalkollision mit möglicher Todesfolge stand und fiel einzig mit dem Auftreten von Gegenverkehr und lag nicht mehr in den Händen des Beschuldigten, sondern hing lediglich vom Zufall ab. Unter diesen Umständen konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertrauen, der als möglich erkannte Erfolg werde nicht eintreten. 2.8. Indem der Beschuldigte im dichten Nebel praktisch ohne Sicht auf die vor ihm liegende Strecke zu einem Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn – einem der gefährlichsten Fahrmanöver – angesetzt hat, hat er die elementare Verkehrsregel gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG, wonach das Überholen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist, in besonders krasser Art und Weise verletzt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seine Geschwindigkeit – im Gegensatz zu den übrigen beteiligten Lenkern, die mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 40 km/h bzw. 35 bis 42 km/h gefahren sind – mit der Beschleunigung seines Fahrzeugs auf 75 bis 81 km/h in keiner Weise den prekären Sichtver- hältnissen angepasst hat und deshalb vor der Kollision mit dem entgegen- kommenden Motorrad nicht einmal mehr die Bremse betätigen konnte (UA act. 317), womit er auch die Verkehrsregel gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VRV, wonach die Geschwindigkeit namentlich den Sichtverhältnissen angepasst werden muss und der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann, äusserst grob verletzt hat. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ist folglich gravierend. 2.9. Der Beschuldigte hat die gravierende Sorgfaltspflichtverletzung und das äusserst hohe Risiko einer tödlichen Frontalkollision aus nichtigen Gründen auf sich genommen. Er hat ausgesagt, er habe schon seit Eingangs Oberrohrdorf ein Fahrzeug vor sich gehabt, das auf der ganzen Fahrzeug- breite blendende Rückleuchten gehabt habe (UA act. 405, 417). Er habe sich gefragt, ob es nötig sei, dass das Licht über die ganze Breite gehe (UA act. 420). Als sie von Oberrohrdorf den Berg hinuntergefahren seien, habe der Lenker dieses Fahrzeugs dann auch noch die Nebelleuchten eingeschaltet, welche ihn noch mehr geblendet hätten. Wenn die dritte Bremsleuchte oben nicht noch geleuchtet hätte, hätte er kaum gesehen, - 13 - wann der Lenker gebremst habe (UA act. 405, 417, 480; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). In seiner Sicht sei er dadurch nicht wirklich eingeschränkt gewesen. Es habe einfach gestört, wenn die Nebelschluss- leuchte geleuchtet habe (UA act. 437). Er habe dem Lenker dann zweimal eine Lichthupe gegeben, damit dieser merke, dass er die Nebellampe ausschalten solle. Dieser habe sie aber nicht ausgeschaltet und sei weitergefahren (UA act. 417, 480; GA act. 68; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 26). Beim Kreisel in Busslingen habe er zu seiner Frau gesagt: «Der hätte mit seiner Blenderei auch geradeausfahren können.» Der Fahrzeuglenker sei jedoch auch in Richtung Künten abgebogen (UA act. 406). Er habe sich kurz überlegt, ob er über Stetten nach Hause fahren soll, denn das sei nicht viel weiter. Er habe es aber leider nicht gemacht und sei ebenfalls in Richtung Künten gefahren (UA act. 480; GA act. 68; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29, 37). Zudem habe er sich überlegt, anzuhalten, um das andere Fahrzeug wegfahren zu lassen. Dies sei dort aber gefährlich gewesen und es habe nur eine kleine Einfahrt gehabt, wo man hätte einbiegen und kurz warten können (GA act. 68 f.). Nach dem Kreisel sei er wieder etwas näher am vorausfahrenden Fahrzeug gewesen, denn dieses sei sehr langsam gefahren (UA act. 480; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Er habe sich entschieden, das Fahrzeug zu überholen, weil ihn die Nebelschlusslichter des Fahrzeugs geblendet hätten und das Fahrzeug zu langsam gefahren sei. Unter Zeitdruck habe er aber überhaupt nicht gestanden (UA act. 407, 485 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Wenn es keinen Nebel habe und eine Geschwindigkeit von 80 km/h gelte, dann fahre man nicht 35 bis 40 km/h (UA act. 486). Wenn es dunkel sei bei Nacht, könne man theoretisch 80 km/h fahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30). Aus den Aussagen ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte für das gefährliche Überholmanöver entschieden hat, weil er sich schlicht am rechtmässigen Verhalten von I._____, der aufgrund des dichten Nebels mit einer angepassten Geschwindigkeit und aktivierten Nebellichtern gefahren ist, gestört und darauf bestanden hat, auf der ihm bestens bekannten Ausserortsstrecke die – unter den gegebenen Verhältnissen nicht zulässige – Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auszufahren. Stattdessen wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, dem von I._____ gelenkten Fahrzeug während der letzten wenigen Minuten der Fahrt bis zum Erreichen seines Wohnorts in angemessener Geschwindigkeit und – zur Reduktion der wahrgenommenen Blendung – grösserem Abstand zu folgen, oder die von ihm selbst erwogenen zusätzlichen Alternativen des kurzen Umwegs über Stetten oder des kurzen Abwartens in einer Einfahrt, wahrzunehmen. Dass sich der Beschuldigte trotzdem und aus nichtigen Gründen für sein hochriskantes Überholmanöver entschieden hat, lässt auf eine Gleich- gültigkeit gegenüber den möglichen Folgen seines Verhaltens und damit gegenüber dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer schliessen. - 14 - 2.10. Zusammengefasst hat der Beschuldigte sein Fahrzeug bei dichtem Nebel, Dunkelheit und einer Sichtweite von ca. 30 Metern im Wissen um die ungenügende Sicht und das dementsprechend äusserst hohe Risiko einer Frontalkollision mit möglichen Todesfolgen auf 75 bis 81 km/h beschleunigt und auf der Gegenfahrbahn zum Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs angesetzt, womit er die ihm im Strassenverkehr obliegenden Sorgfaltspflichten gravierend verletzt hat. Mit seinem praktisch «im Blindflug» und mit einer Geschwindigkeit von 75 bis 81 km/h vorgenomme- nen Überholmanöver liess er es geradezu darauf ankommen, ob sich die für möglich gehaltene tödliche Frontalkollision verwirklicht, hing dies doch einzig vom Auftreten von Gegenverkehr und damit vom Zufall ab. Das Eingehen dieses Risikos war einzig dem nichtigen Grund geschuldet, dass der Beschuldigte sich an den Nebelleuchten und der den Sichtverhältnis- sen angepassten Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeugs gestört hat, womit der Beschuldigte eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer offenbart hat. Unter Würdigung der gesamten Umstände hat sich der Beschuldigte mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgutverletzung entschieden. Die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm als so gross aufdrängen, dass der Entscheid, das vor ihm fahrende Fahrzeug trotz ungenügender Sicht zu überholen, statt diesem während weniger Minuten in einer den Sicht- verhältnissen angepassten Geschwindigkeit weiter zu folgen, nicht anders denn als Inkaufnahme des als möglich erkannten Erfolgs einer tödlichen Frontalkollision ausgelegt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.4). Der Beschuldigte hat den Tod von H._____ somit eventualvorsätzlich verursacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor (siehe vorstehende E. 2.7 zum behaupteten Sachverhaltsirrtum). Der Beschuldigte ist folglich der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. 2.11. Nach dem Gesagten ist das Überholmanöver des Beschuldigten als waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren. Der Beschul- digte hat durch das Überholen ohne genügende Sicht und mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit von 75 bis 81 km/h elementare Verkehrsregeln verletzt und die besonders naheliegende Gefahr eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverletzten geschaffen. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich trotz massiv eingeschränk- ter Sicht überholt und eine tödliche Frontalkollision und darin eingeschlos- sen folglich auch das in Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen, womit der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt ist. - 15 - Zwischen dem Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG und der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB besteht echte Konkurrenz, wenn neben der getöteten Person weitere Personen gefährdet wurden, wobei eine erhöhte abstrakte Gefähr- dung genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1). I._____ und J._____ haben sich zum Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Fahrzeug ungefähr auf gleicher Höhe zum Fahrzeug des Beschuldig- ten befunden und waren aufgrund dieser unmittelbaren Nähe einem hohen Risiko ausgesetzt, zum Beispiel durch kollisionsbedingt umgelenkte Fahr- zeuge, weggeschleuderte Teile oder ein eigenes abruptes Lenkmanöver infolge Erschreckens in den Unfall involviert und schwer verletzt oder getötet zu werden. Zudem gefährdete der Beschuldigte auch seine Ehefrau G._____, die sich als Beifahrerin im Unfallfahrzeug befunden hat. Nachdem neben dem getöteten H._____ weitere Personen durch das Überhol- manöver des Beschuldigten konkret gefährdet wurden, besteht echte Konkurrenz gegenüber dem Tatbestand der vorsätzlichen Tötung, weshalb der Beschuldigte auch der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen ist. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB wird, wenn – wie vorliegend (siehe dazu unten) – kein den ordentlichen Strafrahmen unterschreitender Strafminderungsgrund vorliegt, von Gesetzes wegen mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor. Ist der Täter innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstli- cher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt worden, kann er bei Widerhandlungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (Art. 90 Abs. 3ter SVG). Diese Bestimmung ist zwar erst seit - 16 - 1. Oktober 2023 in Kraft, findet vorliegend aber als milderes Recht Anwen- dung (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb der Straf- rahmen für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren reicht. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrs- regeln jedoch nur eine Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.3. 3.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens um die (eventual-)vorsätzli- che Tötung gemäss Art. 111 StGB. Die Vernichtung menschlichen Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Sie ist der (eventual-)vorsätzlichen Tötung immanent und wird bereits im Strafrahmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) berücksich- tigt. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt somit nicht per se die Ausfällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um eine Tötung geht, da der Erfolgsunwert nicht abgestuft werden kann. Die objektive Tatschwere bestimmt sich deshalb vielmehr anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung resp. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegier- ten resp. qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind implizit aber auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung des (objektiven) Schweregrades geht. Dieser bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal zuzuordnen sind (Urteile des Bundes- gerichts 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2, 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Die Beschuldigte hat den Tod von H._____ verursacht, indem er sein Fahrzeug trotz dichten Nebels, Dunkelheit und einer Sichtweite von ca. 30 Metern auf 75 bis 81 km/h beschleunigt und auf der Gegenfahrbahn zum Überholen des vor ihm fahrenden Personenwagens angesetzt hat, worauf es zur Frontalkollision mit dem korrekt fahrenden H._____ auf seinem Motorrad gekommen ist. Mit seiner Fahrweise hat der Beschuldigte elementare Verkehrsregeln in besonders krasser Art und Weise verletzt und ist ein äusserst hohes Risiko eingegangen, da es lediglich vom Zufall abhängig war, ob es zu einer möglicherweise tödlichen Frontalkollision kommen würde. Der Beschuldigte hat mit einer Gleichgültigkeit gegenüber - 17 - dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer gehandelt, da er das risiko- reiche Überholmanöver einzig aus dem Grund vorgenommen hat, dass er sich an den Nebelleuchten und der den Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit des Fahrzeugs vor ihm gestört hat. Die Art und Weise sowie das Motiv der Tatbegehung sind damit jedoch nicht wesentlich über die bei Strassenverkehrsunfällen zur Annahme eines eventualvorsätzli- chen Handelns erforderlichen Umstände (krasse Fälle, BGE 133 IV 9 E. 4.4) hinausgegangen, womit diese vorliegend neutral zu werten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 4.3). Der Beschuldigte hat den Tod von H._____ in Kauf genommen, sein Wille war jedoch nicht direkt darauf gerichtet, diesen zu töten. Das eventual- vorsätzliche Handeln des Beschuldigten wiegt verschuldensmässig weniger schwer als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6), weshalb dieses verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit aus, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügte. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres an die Verkehrsregeln halten und dem mit einer den eingeschränkten Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h vor ihm fahrenden Personenwagen für die nur noch kurze Reststrecke bis zu seinem Wohnort hinterherfahren können, anstatt zu einem waghalsigen Überholmanöver anzusetzen, zumal er unter keinerlei Zeitdruck gestanden hat (UA act. 407, 485). Der Beschuldigte gab an, er sei durch die Nebelschlussleuchten des Fahrzeugs vor ihm geblendet worden. Diese Blendung, die gemäss seinen Aussagen seine Sicht aber ohnehin nicht eingeschränkt hat (UA act. 437), hätte er jedoch ganz einfach durch einen grösseren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verhindern oder verringern können, womit seine Entscheidungs- freiheit dadurch nicht eingeschränkt war. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassen- verkehrsrechts und damit auch das Leben von H._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher (eventual-)vorsätzlicher Tötungen von einem Verschulden, das von der Schwere her rechtfertigt, eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens von 5 bis 20 Jahren festzusetzen, und einer dafür angemessenen Einsatz- strafe von 6 Jahren auszugehen. - 18 - 3.3.2. Die Einsatzstrafe ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte hat eines der gefährlichsten Fahrmanöver im Strassen- verkehr, das Überholen auf der Gegenfahrbahn, bei einer durch dichten Nebel und Dunkelheit massiv eingeschränkten Sichtweite von ca. 30 Metern und mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten Geschwin- digkeit von 75 bis 81 km/h ausgeführt, wodurch er elementare Verkehrs- regeln in objektiv krasser Weise missachtet (siehe E. 2.8) und es einzig dem Zufall überlassen hat, ob es zu einem schweren Verkehrsunfall durch eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kommen würde (siehe E. 2.7). Die vom Beschuldigten geschaffene ausserordentlich hohe abstrakte Gefahr hat sich verwirklicht und er ist frontal mit dem entgegen- kommenden Motorradfahrer H._____ kollidiert. Dadurch bestand auch eine naheliegende Gefahr, dass I._____ und J._____, die sich zum Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Fahrzeug ungefähr auf gleicher Höhe zum Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben, und die Ehefrau des Beschuldigten auf dem Beifahrersitz des Unfallfahrzeugs schwer verletzt oder getötet werden. Neben H._____, dessen Gefährdung und Tötung bereits durch die Strafe für die eventualvorsätzliche Tötung abgegolten und daher vorliegend nicht zu berücksichtigen ist, hat der Beschuldigte durch sein waghalsiges Überholmanöver drei weitere Personen konkret gefährdet, womit die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erheblich über die vom Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG bereits vorausgesetzte qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr hinausgegangen ist. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldens- mässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Ent- scheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichti- gen. Es wird dazu auf das vorstehend in E. 3.3.1 Gesagte verwiesen. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten qualifiziert groben Verkehrsregel- - 19 - verletzungen von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Beschuldigte durch dieselbe Handlung den Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung und der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt hat, womit der mit der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln einher- gehende Gesamtschuldbeitrag aufgrund des sehr engen Zusammenhangs entsprechend geringer zu veranschlagen ist. Der sehr enge Zusammen- hang zur (eventual-)vorsätzlichen Tötung führt jedoch nicht dazu, dass der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Rahmen der Straf- zumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst dem getöteten H._____ zusätzlich weitere Personen (konkret) gefährdet hat. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Jahr auf 7 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug) und verfügte bis zum Unfall über einen ungetrübten automobilistischen Leumund (UA act. 16), was grundsätzlich als Normalfall zu gelten hat und neutral zu würdigen ist. Unter besonderen Umständen kann die Vorstrafen- losigkeit allerdings ausnahmsweise in die Gesamtbeurteilung der Täter- persönlichkeit einbezogen werden und sich strafmindernd auswirken, wenn die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Zu denken ist beispielsweise an einen Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines Strassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der heute 74-jährige Beschuldigte verfügt seit 1970 über einen Führerausweis der Kategorie B (UA act. 198). Er war vor seiner Pensionierung 37 Jahre lang als TCS Patrouilleur und Instruktor tätig (UA act. 479; GA act. 65) und damit den Grossteil seines Erwerbslebens berufsmässig zum Zweck der Pannenhilfe im Strassenverkehr unterwegs, wobei er gemäss seinen Angaben dabei zwischen 1.5 und 2 Millionen Kilometer gefahren sei (UA act. 491; GA act. 66; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 23). Sein reiner strafrechtlicher und automobilistischer Leumund weist vor diesem Hintergrund auf eine aussergewöhnliche bisherige Gesetzestreue hin und ist ausnahmsweise leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nach dem Unfall sofort den Notruf gewählt, den vom Aufprall weggeschleuderten H._____ im Nebel und der Dunkelheit gesucht, ist bis zum Eintreffen der Rettungskräfte bei diesem geblieben und war darum besorgt, dass dieser aufgrund möglicher Halswirbelverletzungen vorsichtig auf den Rücken gedreht würde (UA act. 202, 408; Protokoll der - 20 - Berufungsverhandlung S. 27, 34). Damit hat er seinen Willen kundgetan H._____ zu retten und insofern Reue in Bezug auf die von ihm verursachte Unfallfolge gezeigt. Eine tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB liegt jedoch entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht vor. Denn dafür wird nach der Rechtsprechung verlangt, dass der Täter Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen sowie die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). Neben dem Fehlen einer vollständigen Einsicht (siehe nachfolgend) hat der Beschuldigte durch sein Verhalten auch keine Einschränkungen auf sich genommen. Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Tod von H._____ nicht gewollt, sondern «lediglich» in Kauf genommen hat, zu erwarten, dass er diesem Nothilfe leistet. Der Beschuldigte hat von Anfang an eingestanden, den Unfall durch sein Überholmanöver verursacht zu haben. Ein Leugnen wäre aufgrund der erdrückenden Beweislage jedoch zwecklos gewesen, womit die Strafverfolgung dadurch nicht wesentlich erleichtert worden ist. Der Beschuldigte hat sich im Rahmen seiner Einvernahmen im Vorverfahren, vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung (UA act. 425, 441, 483; GA act. 82; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 44) sowie mit einer E-Mail (Beilage zur Hauptverhandlung vom 28. Januar 2025) bei der Familie von H._____ entschuldigt und glaubhaft geschildert, dass ihn die Schuld am Unfall nach wie vor stark belaste und in der Nacht wachhalte und dass er Suizidgedanken gehabt habe (GA act. 64, 74; UA act. 491; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Er hat jedoch stets bestritten, dass die Sichtverhältnisse schlecht waren bzw. dass er die schlechten Sichtverhältnisse wahrgenommen hat (vgl. GA act. 69; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28 f.), womit nicht von einer vollen Einsicht des Beschuldigten in seine Verfehlung ausgegangen werden kann. Davon zeugen auch gewisse Aussagen des Beschuldigten, in denen er sich selbst als Opfer darstellt. So schrieb er beispielsweise in der E-Mail an die Familie von H._____, dass sein Traum, mit dem Wohnwagen auf Reisen zu gehen, durch den Unfall «jäh zerstört» worden sei, u.a. weil das Zugfahrzeug, sein eigenes Auto, durch den Unfall unbrauchbar geworden sei (Beilage zur Hauptverhandlung vom 28. Januar 2025) oder störte sich daran, dass sein auffälliges Auto, das jeder im Dorf kenne, in der Pressemitteilung der Polizei erkennbar gewesen sei, weshalb er von anderen Personen auf den Unfall angesprochen worden sei (UA act. 425). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Der heute 74-jährige Beschuldigte ist Rentner und lebt in stabilen familiären und finanziellen Verhältnissen (vgl. Beilage 11 zur Berufungsverhandlung). Er ist seit 44 Jahren mit seiner Ehefrau verheiratet und wohnt mit ihr zusammen in einer Wohnung in Q._____. Das Ehepaar hat einen - 21 - erwachsenen Sohn, der ebenfalls in Q._____ lebt (GA act. 65; UA act. 19 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Aufgrund einer langjährigen Diabetes-Erkrankung nimmt der Beschuldigte täglich Medikamente und hat dreimonatliche Kontrolltermine bei seinem Hausarzt. Ansonsten ist er gesund (UA act. 19, 23, 30, 409; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Straf- empfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Das fortgeschrittene Alter des Beschuldigten ist bei der Beurteilung der Täterkomponenten zu berücksichtigen, vermag für sich allein jedoch keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2 f.). Da der Beschuldigte durch seine Diabetes-Erkrankung im Alltag nicht schwer eingeschränkt ist, jedoch mit einer allenfalls etwas verkürzten Lebens- erwartung rechnen muss, rechtfertigt sich in einer Gesamtbetrachtung die Annahme einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit. Insgesamt erscheint es angemessen, die Täterkomponente im Umfang von 6 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen, woraus sich eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheits- strafe von 6 ½ Jahren ergibt. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten liegt kein Strafmilderungs- grund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB vor. Dieser Strafmilderungsgrund kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1). Die Verjährungsfrist beträgt sowohl für die (eventual-)vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB als auch für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Seit der Tat vom 26. November 2022 sind etwas weniger als drei Jahre vergangen, womit ein Zeitablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist, also von zehn Jahren, in weiter Ferne liegt. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im gesamten Verfahren nicht auszumachen. 3.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren kommt weder ein bedingter noch ein teilbedingter Strafvollzug in Frage (vgl. Art. 42 f. StGB). Die Freiheits- strafe ist zu vollziehen. 3.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen. - 22 - 4. Die Vorinstanz hat die Rückgabe des beschlagnahmten Motorrads Kawa- saki, AG bbb, sowie des beschlagnahmten Personenwagens Toyota Land Cruiser, AG aaa, nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Dazu ist präzisierend festzuhalten, dass es sich bei den Berechtigten hinsichtlich des Motorrads Kawasaki um die Erben von H._____ und hinsichtlich des Personenwagens Toyota Land Cruiser um den Beschuldig- ten und seine Ehefrau G._____ handelt (vgl. UA act. 198 f.). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte, der mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe beantragt hat, unterliegt vollumfänglich. Die Staatsanwaltschaft, die mit Anschlussberufung eine höhere Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren beantragt hat, obsiegt vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) zzgl. den Auslagen für die im Berufungsverfahren bis zur Abholung der Fahrzeuge anfallenden Standplatzkosten vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen. Vom Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bis zum 26. September 2025 sind Standplatzkosten in Höhe von Fr. 2'594.40 aufgelaufen, womit dem Beschuldigten die bisher bekannten Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 6'594.40 aufzuerlegen sind. Die weiteren ab dem 27. September 2025 bis zur Abholung der Fahrzeuge im Berufungs- verfahren auflaufenden Standplatzkosten, die dem Beschuldigten ebenfalls vollumfänglich auferlegt werden, sind noch nicht bekannt und werden separat in Rechnung gestellt. 5.2. Die Privatkläger A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ haben sich nicht aktiv mit Anträgen am Berufungsverfahren beteiligt und daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 5.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote (angepasst an die Dauer der Berufungsverhandlung) - 23 - mit gerundet Fr. 9'040.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte schuldig gesprochen wird, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 39'045.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Den Privatklägern A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert haben (Art. 433 Abs. 2 StPO). 6.3. Entgegen dem anlässlich der Berufungsverhandlung im Namen des Be- schuldigten gestellten Antrag ist auf die Höhe der dem amtlichen Verteidi- ger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 17'095.50 nicht zurückzukommen, da diese im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Zum einen ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf die mit Berufungserklärung nicht angefochtene Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht möglich. Zum anderen ist der Beschuldigte durch eine allenfalls zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in seinen eigenen rechtlich geschützten Rechten betroffen und deshalb auch nicht legitimiert, diesen Punkt anzufechten. Der amtliche Verteidiger hätte dies im eigenen Namen tun müssen (Art. 135 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Dem auf Beschwerde in einem konkreten Fall hin ergangenen Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025 E. 2.4.2 kann hinsichtlich nicht angefochtener Entschädigungen keine Wirkung zukommen, zumal es sich nicht um ein Normenkontrollverfahren gehandelt hat. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 24 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB; - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. 3. 3.1. Das beschlagnahmte Motorrad Kawasaki wird den Erben von H._____ auf Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 3.2. Der beschlagnahmte Personenwagen Toyota Land Cruiser wird dem Beschuldigten auf Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist trifft die Staatsanwalt- schaft die sachgemässen Verfügungen. 4. 4.1. Die bisher aufgelaufenen obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'594.40 (inkl. Standplatzkosten bis 26. September 2025) werden dem Beschuldigten auferlegt. Die ab dem 27. September 2025 bis zur Abholung der in Ziff. 3 genannten Fahrzeuge anfallenden Standplatzkosten werden dem Beschuldigten auferlegt und separat in Rechnung gestellt. - 25 - 4.2. Die Privatkläger A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'040.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 39'045.80 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Privatkläger A._____, B._____, C._____, D._____ und E._____ haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 17'095.50 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, - 26 - inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli