8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'500.00 und der Privatklägerin A._____ zu ¼ mit Fr. 1'750.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'700.00 auszurichten. - 30 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'850.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.