2. Der Beschuldigte ist der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig. - 29 - 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug von 823 Tagen (14. Februar 2023 bis 16. Mai 2025) werden auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme angerechnet. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Messer wird eingezogen.