Die unentgeltliche Vertreterin ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.7) – nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen.