7.6. Ausgangsgemäss hat der kostenpflichtige Beschuldigte hinsichtlich seiner im erstinstanzlichen Verfahren durch die zusätzliche Mandatierung einer Wahlverteidigung angefallenen Aufwendungen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7.7. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A._____ von Fr. 6'814.60 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).