Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, wobei sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich beider Anklagepunkte notwendig waren. Weiter ist es nicht so, dass die Strafuntersuchung betreffend die versuchte vorsätzliche Tötung zu Mehrkosten geführt hat, waren die durchgeführten Untersuchungshandlungen doch auch für die Untersuchung der Todesdrohung mit einem Messer von Nöten. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 28'194.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. - 28 -