Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen. Dieser Vorwurf stand jedoch in einem sehr engen und direkten Zusammenhang zur Todesdrohung, betreffend welcher er schuldig gesprochen wird; zumal es sowohl bei der Drohung als auch der versuchten vorsätzlichen Tötung um dasselbe Küchenmesser gegangen ist. Mithin liegt ein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor, wobei sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich beider Anklagepunkte notwendig waren.