Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss zur Hälfte mit Fr. 2'850.00 vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 27 - 7.3. Die Privatklägerin A._____, welche die Abweisung der Berufung beantragt hat, unterliegt grösstenteils, namentlich in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie teilweise betreffend die Reduktion der Genugtuungsforderung. Aufgrund dessen hat die Privatklägerin A._____ ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).