7.2. Der amtliche Verteidiger ist gestützt auf die von ihm an der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg sowie unter Hinzurechnung eines angemessenen Aufwands für eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie für das Urteilsstudium für das obergerichtliche Verfahren mit gerundet Fr. 5'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).