Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 (inkl. Kosten des Sachverständigen D._____ für die Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung; § 18 VKD i.V.m § 29 GebührD) dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'500.00 und der Privatklägerin A._____ zu ¼ mit Fr. 1'750.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.