Die Privatklägerin A._____, welche die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt hat, unterliegt in Bezug auf den Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie teilweise betreffend die Reduktion der Genugtuungsforderung. Dasselbe gilt in Bezug auf die Staatsanwaltschaft, welche zusätzlich teilweise betreffend die Reduktion der Freiheitsstrafe unterliegt. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'000.00 (inkl. Kosten des Sachverständigen D.___