Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen wird und damit einhergehend, dass die – für die Drohung ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe – auf 2 ½ Jahre festgesetzt wird. Zudem wird die der Privatklägerin zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 3'000.00 reduziert. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen, d.h. es bleibt namentlich bei einem Schuldspruch wegen Drohung und einer stationären Massnahme. Die Privatklägerin A.___