6.4. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz von Fr. 5'986.75 zu bezahlen. Weiter ist festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin A._____ für den aus der Drohung kausal entstandenen Schaden dem Grundsatz nach vollumfänglich haftbar ist. Er ist zudem zu verpflichten, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 nebst Zins zu 5 % seit - 26 - 14. Februar 2023 zu bezahlen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als teilweise begründet.