Das Verschulden des Beschuldigten wiegt – unter Berücksichtigung seiner leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit – schwer. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass nicht mehr eine versuchte vorsätzliche Tötung im Raum steht, sondern eine Drohung, wenn auch eine sehr schwerwiegende. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint dem Obergericht eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 angemessen.