Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der Drohung zum Nachteil der Privatklägerin A._____ schuldig gesprochen. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich dabei um eine sehr schwerwiegende Todesdrohung, deren Eintritt unter Verwendung eines Messers eindrücklich unterstrichen worden ist, gehandelt hat (siehe dazu oben). Aufgrund der schwerwiegenden und - 25 -