12 zur Eingabe der Privatklägerin A._____ vom 5. Juni 2024). Auch aus dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik X._____ vom 10. Dezember 2024, in welchem die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden ist, geht klar hervor, dass die dort durchgeführte stationäre Behandlung aufgrund des Vorfalls vom 14. Februar 2023 erfolgt ist (Beilage zum Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung). Folglich besteht kein Zweifel daran, dass zwischen der massiven Todesdrohung zum Nachteil von A._____ und dem bei ihr eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.