Vorab ist festzuhalten, dass der durch die Privatklägerin A._____ gestellte Beweisantrag, es seien die Steuererklärungen und Steuerveranlagungen des Beschuldigten der letzten drei Jahre einzuholen, nur für den Fall der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten beantragt worden ist (vgl. Berufungsantwort der Privatklägerin A._____ S. 8 f.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Sodann ergibt sich aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2023, dass sich A.__