6.2. Der Beschuldigte bringt vor, vor dem Hintergrund des durch ihn angenommenen Sachverhalts fehle es an der widerrechtlichen Handlung, am Verschulden sowie an der adäquaten Kausalität zwischen der Tat und den gesundheitlichen Problemen der Privatklägerin A._____, ohne sich jedoch – mit Ausnahme der nachfolgend abgehandelten adäquaten Kausalität – weiter zu den einzelnen Posten sowie zur Höhe der geltend gemachten Zivilforderungen zu äussern (Berufungsbegründung S. 15 f.; vgl. Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 ff.).