5. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 823 Tagen (14. Februar 2023 bis 16. Mai 2025; UA act. 273; 327; 372; 400; 428) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB sowie Art. 236 Abs. 4 StPO auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme anzurechnen (BGE 145 IV 349; BGE 141 IV 236 Regeste). Damit entfällt ein Anspruch des Beschuldigten auf eine Haftentschädigung. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz von Fr. 5'986.75 zu bezahlen und hat ihn in Bezug - 23 -