Die Festlegung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das forensischpsychiatrische Gutachten von D._____ vom 19. Juni 2023 (UA act. 118 ff.), das von ihm erstellte Gefährlichkeitsgutachten vom 13. April 2023 (UA act. 66 ff.) sowie ergänzend auf dessen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 ff.) hinzuweisen. D._____ empfiehlt zusammengefasst eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in einer forensischpsychiatrischen Klinik.