Gefährlichkeit des Beschuldigten offenbart hat. Ohne adäquate Behandlung besteht den Ausführungen des Sachverständigen zufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Tat wiederholen könnte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Es ist demnach von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Folglich wäre bei einem Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen.