4.3.6.2. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Bei einer mit einem Messer in der Hand ausgesprochenen Todesdrohung ist von einem schwerwiegenden Delikt auszugehen (siehe dazu oben), welches die - 22 -