4.3.6. 4.3.6.1. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist schliesslich in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne.