Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos zu bejahen, sodass eine Behandlung im stationären Rahmen anzuordnen ist. 4.3.5. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage und es stehen keine milderen Massnahmen zur Verfügung. - 21 - Zusammenfassend erscheint unter den gegebenen Umständen einzig eine stationäre therapeutische Massnahme als geeignet und angezeigt. Es besteht keine weniger einschneidende Alternative zu einer stationären Massnahme.