4.3.4. Sodann ist entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 15) auch die Eignung einer stationären Massnahme, um weiteren Taten zu begegnen, zu bejahen: Eine ambulante Behandlung erscheine dem Sachverständigen zufolge aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der kurzfristig zu erwartenden schädigenden Verhaltensweisen, die im Wiederholungsfall auch in ähnlichen wie dem vorgeworfenen Delikt münden könnten, nicht ausreichend. Die Behandlung müsse daher zunächst stationär-geschlossen i.S. einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfolgen (UA act. 162 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 30).