Berufungsverhandlung S. 30). Es ist demnach von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Es liegt dementsprechend eine Gefährlichkeit des Beschuldigten vor, die grundsätzlich die Anordnung einer Massnahme verlangt. 4.3.3. Für die vorliegende schwere psychische Störung bestehen gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Behandlungsmöglichkeiten, durch welche die Rückfallwahrscheinlichkeit gesenkt werden könne (UA act. 161). Der Beschuldigte sei bereit, sich einer Behandlung zu unterziehen und es bestünden geeignete Behandlungseinrichtungen, beispielsweise die forensische Abteilung der psychiatrischen Klinik X._____ oder des Universitätsspitals Basel (UA act. 164).