lit. a StGB vorliegt. Die grundsätzliche Behandlungsbedürftigkeit wird vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt, zumal er einerseits beantragt, es sei eine ambulante Behandlung der stationären therapeutischen Massnahme vorzuziehen und er andererseits angibt, sowohl krankheits- als auch behandlungseinsichtig zu sein (Berufungsbegründung S. 14 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 21). Die Anlasstat stehe dem Sachverständigen D._____ zufolge mit der schweren psychischen Störung in Zusammenhang (UA act. 161). Ohne adäquate Behandlung bestehe den Ausführungen des Sachverständigen an der Berufungsverhandlung zufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Tat wiederholen könnte (Protokoll