Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt sowie auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen (zum Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung: BGE 146 IV 1). 4.3.2. Der Beschuldigte hat mit der schweren Todesdrohung ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 - 20 -