D._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer leichten Intelligenzminderung mit begleitender mittelgradiger bis schwerer Störung der Emotionalität und des Sozialverhaltens (F70 nach ICD-10) sowie an einer Somatisierungsstörung (F45.0 nach ICD-10) leide. Aufgrund dieser verschiedenen psychischen Störungen sei der Beschuldigte in diversen Lebensbereichen mittel- bis schwergradig eingeschränkt (UA act. 158 f.). Es liege eine schwere psychische Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB vor (UA act. 161; Protokoll Berufungsverhandlung S. 28 f.).