J._____, anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (Berufungsbegründung S. 2), abzuweisen. Für die Frage, ob eine therapeutische Massnahme anzuordnen ist, ist in erster Linie auf eine durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellte forensischpsychiatrische Begutachtung, nicht jedoch auf die Ausführungen eines behandelnden und damit nicht unabhängigen Therapeuten abzustellen.