So bestätigte der Sachverständige an der Berufungsverhandlung, dass sich an der von ihm gestellten Diagnose sowie an seiner Empfehlung zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nichts ändere, wenn man bloss die Todesdrohung als erstellt erachte, nicht jedoch die versuchte vorsätzliche Tötung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). Nachdem auf die vorgenannten vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten sowie die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen D._____ anlässlich der Berufungsverhandlung abzustellen ist, ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei F._____, Sozialpädagogin im Pflegeheim