Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das forensisch-psychiatrische Gutachten gehe von einem falschen Sachverhalt aus, weil nicht erstellt sei, dass er versucht habe, auf A._____ einzustechen (Berufungsbegründung S. 14). So bestätigte der Sachverständige an der Berufungsverhandlung, dass sich an der von ihm gestellten Diagnose sowie an seiner Empfehlung zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nichts ändere, wenn man bloss die Todesdrohung als erstellt erachte, nicht jedoch die versuchte vorsätzliche Tötung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 31).