Betreffend die vorgängig bereits abgehandelten Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf das forensischpsychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2023 kann auf die im Rahmen der Strafzumessung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, das forensisch-psychiatrische Gutachten gehe von einem falschen Sachverhalt aus, weil nicht erstellt sei, dass er versucht habe, auf A._____ einzustechen (Berufungsbegründung S. 14).